Satzung
KIGA e.V. Kindergarten Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „KIGA e.V. Kindergarten Samtgemeinde Altes Amt
Lemförde“. Er ist im Vereinsregister unter Nr. VR 3247 eingetragen worden.
Der Verein hat seinen Sitz in Lemförde.
Der Verein wurde in 1992 errichtet.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d.
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (hier: Förderung
der Erziehung).
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Familien ergänzenden Erziehung von
Kindern im Kindergarten und die Trägerschaft eines Kindergartens in der Samtgemeinde
„Altes Amt Lemförde“. Wir wollen Sprachrohr für Kinder und Eltern sein,
uns dafür einsetzen, dass alle Kinder im Kindergartenalter einen Kindergartenplatz
bekommen, bei Bedarf für die Trägerschaft eines weiteren Kindergartens oder einer
vergleichbaren Einrichtung zur Verfügung stehen, mit anderen Einrichtungen
zusammen arbeiten und sie unterstützen. Wir wollen mit Veranstaltungen, Gesprächen
„Rund ums Kind“ Eltern und Interessierte informieren und mit ihnen gemeinsame
Studienfahrten und Freizeiten unternehmen. Wir wollen uns für die Freizeitbelange
und –Interessen der Jugendlichen einsetzen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
Der Verein arbeitet mit Institutionen gleicher Zielrichtung zusammen. Er kann diesen
als Mitglied beitreten.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die
Aufgaben des Vereins fördern und sich dafür einsetzen will.
Der Beitritt ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche
Beitrittserklärung und Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitritt erklärt wird.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder Auflösung der
juristischen Person.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er kann ausgesprochen werden, wenn
ein Mitglied durch sein Verhalten Zwecke und Ziele des Vereins schädigt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zahlt ein
Mitglied seinen Beitrag nicht, so erlischt seine Mitgliedschaft.
§ 5 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) des Schatzmeisters
e) und bis zu fünf Beisitzern
Der Vorstand tagt bei Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende.
Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel im Sinne des
Satzungszweckes.
§ 7 Amtsdauer des Vorstands
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit
von zwei Jahren (vom Tage der Wahl an gerechnet) gewählt. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins,
soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand ist im Besonderen
zuständig für
o Erstellen eines pädagogischen Rahmenplans für die Kindergartenerziehung,
o Festlegen der Kriterien zur Aufnahme in den Kindergarten/in die Krippe,
o Einstellen der pädagogischen Mitarbeiter
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen in der Regel 14 Tage
vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder einem weiteren Mitglied des
Vorstandes eingeladen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
vier seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend
sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden
Mitglieder; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom 1. Vorsitzenden wahrgenommen.
Auslagen und Aufwendungen für Vereinszwecke werden gegen Vorlage
von Quittungen erstattet. Für eine über eine vom Vorstand zu bestimmende
Summe liegende Ausgabe ist die vorherige Zustimmung des Vorstandes notwendig.
Zur Mitgliederversammlung eines jeden Jahres hat der Vorstand für das vorhergehende
Geschäftsjahr einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Als Geschäftsjahr
gilt das Kalenderjahr. Der Rechenschaftsbericht schließt den Kassenbericht
ein. Die Kasse ist vorher von den gewählten Kassenprüfern zu überprüfen.
Ihr Prüfungsbericht ist Bestandteil des Kassenberichts.
Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand nach Vorlage des schriftlichen
Rechenschaftsberichtes und bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung Entlastung.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand hat das Recht, im Bedarfsfall bei der Eintragung des Vereins die Satzung
zu ändern, soweit es juristische Gründe und Bedingungen des Finanzamtes
erfordern. Ausgenommen davon sind §§ 1, 2 und 16.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die
nicht durch Satzung dem Vorstand zugewiesen sind.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Annahme:
a) des pädagogischen Rahmenplans des Kindergartens/der Krippe und
b) die Aufnahmekriterien des Kindergartens/der Krippe.
Beides ist vom Vorstand rechtzeitig vor dem 1. August eines jeden Jahres vorzulegen.
§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie wird
vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden im
ersten Halbjahr des folgenden Jahres einberufen.
Auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel der Mitglieder ist der 1. bzw. der 2.
Vorsitzende verpflichtet, innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung der Mitglieder erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestsens
zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung.
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vereins, im Falle
seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende odereine anderes vom Vorstand
zu bestimmendes Vorstandsmitglied.
Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden,
dem Schriftführer und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterschreiben
ist.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer
Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung
(einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier
Fünftel erforderlich.
Die Mitgliederversammlung hat zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese prüfen vor der
jährlichen Mitgliederversammlung die Kasse und legen den Kassenprüfungsbericht
der Mitgliederversammlung vor. Jährlich ist je ein Kassenprüfer neu zu wählen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die §§ 9,10, und 11 entsprechend.
§ 13 Beirat
Der Beirat besteht jeweils aus einem Vertreter
o der Samtgemeindeverwaltung,
o der Fraktionen des Samtgemeinderates,
o der örtlichen Kirchengemeinden und
o der Angestellten.
Der Beirat wird vom Vorstand des Vereins eingeladen.
Die Mitglieder des Beirates haben bei allen Versammlungen des Vereins Redeund
Antragsrecht.
§ 14 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Die vorgesehene Satzungsänderung muss der Einladung
zu dieser Mitgliederversammlung beigefügt sein.
Satzungsänderungen, die sich gegen die Unabhängigkeit des Vereins richten und
seine Gemeinnützigkeit einschränken, sind ausgeschlossen.
§ 15 Gebühren
Für den Kindergarten- und Krippenbesuch und die Teilnahme an Veranstaltungen
gemäß § 2 sind Gebühren zu entrichten.
§ 16 Haftung
Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §
11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften
gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins der Samtgemeinde „Altes Amt Lemförde“ in 49448
Lemförde zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, vorzugsweise für die Kinder- und Jugendarbeit.